Auslandsaufenthalt in der 11. Klasse: Unterschied zwischen den Versionen

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==Quellen==
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VOGO § 8
[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GymOstVBE2007pG7 VOGO § 8]
 


==Querverweise==
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Merkblatt Auslandsaufenthalt im Anhang
Merkblatt Auslandsaufenthalt
 
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Aktuelle Version vom 8. April 2022, 12:11 Uhr

Auslandsaufenthalt mit Unterricht an einer Schule mit dem Ziel, die Sprache zu verbessern, fremde Kulturen kennenzulernen und die Sozialkompetenzen zu erweitern.

Ein solcher Aufenthalt ist nur bei 13-jährigem Gang zum Abitur möglich. Der Schulbesuch im Ausland ersetzt in der Regel die 11. Klasse hier. Werden im Ausland keine entsprechenden Leistungen erbracht, muss die 11. Klasse hier wiederholt werden.

Anmerkung: Ein Aufenthalt im 1. Semester (12. Kl.) ist nur möglich, wenn der Belegplan identisch im Ausland realisiert werden kann und dort nach den hiesigen Lehrplänen unterrichtet wird.


Verantwortliche[Bearbeiten]

KGL, Oberstufenleitung


Entscheidungen[Bearbeiten]

Schulleiter

Dokumentation[Bearbeiten]

Antrag und Beurlaubung


Termine/Fristen[Bearbeiten]

Bei Anmeldung zur 11. Klasse; Beurlaubungsantrag bis Ostern bzw. bis Anfang Dezember bei Auslandsaufenthalt im 2. Hj


Ablaufschema[Bearbeiten]

• Beratung durch die Oberstufenleitung (ggf. Belegplan)

• Antrag auf Beurlaubung und Angaben zur Auslandsschule

• Votum der Klassenkonferenz über Eingliederung in denselben Jahrgang

• Informationen/Nachweise über erbrachte Leistungen im Ausland

Quellen[Bearbeiten]

VOGO § 8

Querverweise[Bearbeiten]

Merkblatt Auslandsaufenthalt