Disziplinarische Maßnahmen

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Die meisten erzieherischen Maßnahmen finden im schulischen Alltag durch lobende oder auch tadelnde Bemerkungen statt. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass alle Schüler/innen ihrem Alter entsprechend wissen, welches Verhalten erlaubt ist und welches nicht. Es entspricht dem Erziehungsauftrag der Schule, diese Verhaltensweisen immer wieder zu bestätigen bzw. Verstöße zu ahnden.
Die Verantwortung hierfür trägt die jeweilige Fachlehrkraft im Unterricht. Eine ‚Übergabe‘ des Problems an andere Lehrkräfte oder Erzieher/innen bzw. Sozialpädagog/innen ist nur im gegenseitigen Einvernehmen (‚Übernahme‘) möglich. Gravierende oder besonders häufige Verstöße gegen die schulische Ordnung oder im menschlichen Umgang bedürfen besonderer Erziehungsmaßnahmen, die im Schulgesetz beschrieben werden. Zur Dokumentation dieser Maßnahmen gibt es an der Friedensburg-Oberschule ein Formblatt (‚gelber Zettel‘).
Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung haben Anspruch auf ein erweitertes Repertoire an Erziehungsmaßnahmen, sowie auf ein geduldigeres ‚Abwarten‘ von Entwicklungsschritten, die aufgrund von ergriffenen Maßnahmen eintreten können, bevor Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.
Dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen müssen in der Regel zahlreiche dokumentierte Erziehungsmaßnahmen vorausgegangen sein. Lediglich bei sehr schwerwiegenden Tatbeständen (z.B. Körperverletzung) sind Abweichungen denkbar.

Verantwortliche[Bearbeiten]

Fachlehrkraft
Kerngruppenleiter/in (Klassenleiter/in; Tutor/in)
Jahrgangsleiter/in
Schulleitung

Entscheidungen[Bearbeiten]

Erziehungsmaßnahmen werden in der Regel von der jeweiligen Fachlehrkraft ergriffen (Ausnahme: Handyregelung). Ordnungsmaßnahmen bedürfen immer einer Entscheidung eines Gremiums (Schulgesetz).

Dokumentation[Bearbeiten]

Bedeutsame Erziehungsmaßnahmen werden auf dem entsprechenden Formular (‚gelber Zettel‘) notiert. Dieser wird in der Schülerakte aufbewahrt. Gravierende Vorkommnisse sind formlos zu dokumentieren. Von Schüler/innen ist eine Stellungnahme (mutmaßliche Täter/Opfer) bzw. eine Beobachtung (Zeugen) in schriftlicher Form zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Schüler unabhängig voneinander ihre Beobachtungen notieren.

Termine/Fristen[Bearbeiten]

Erziehungsmaßnahmen sind unverzüglich zu ergreifen. Ordnungsmaßnahmen bedürfen in der Regel eines Vorlaufes von ca. einer Woche (Einberufung des Gremiums); bei Gefahr im Verzug darf der Schulleiter eine Suspendierung vornehmen. Hierzu gehört auch das vorzeitige Zurückschicken. Dieser Maßnahme muss stets eine Klassenkonferenz (zur Ergreifung einer Ordnungsmaßnahme) folgen. Das Zurückschicken selbst ist keine Ordnungsmaßnahme.

Ablaufschema[Bearbeiten]

Ordnungsmaßnahmen müssen formal korrekt getroffen werden. Dazu gehört die Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Daraus geht hervor, dass die Teilnahme von Eltern und Schülern (gewählte Vertreter) nur mit Zustimmung des Betroffenen bzw. dessen Erziehungsberechtigten möglich ist.
Die Rolle des Schülervertreters ist nicht die eines Verteidigers. Sie soll es lediglich ermöglichen, zusätzlich einen anderen Blick gegenüber dem Betroffenen einzunehmen.
Die nach § 63 stets vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen und seiner Erziehungsberechtigten findet vor der Klassenkonferenz statt. Aus pädagogischen Gründen ist es manchmal sinnvoll, die Anhörung im 4-6 Augen-Gespräch vorzubereiten, um eine Einsichtsmöglichkeit zu erleichtern oder auch um betroffene Kollegen (z.B. bei Beleidigungen) vor erneuten Anwürfen zu schützen.
In jedem Falle ist es sinnvoll, die Gesprächsführung gerade für solche Situationen zu schulen (ein entsprechendes Seminar kann in der Schule für interessierte Kolleg/innen angeboten werden).
Die ‚Überweisung in eine andere Schule‘ sollte sparsam benutzt werden. Sie ist zudem nur nach einer vorherigen Androhung (auch durch die Klassenkonferenz) möglich. Sie wird durch die Klassenkonferenz beantragt und muss von der Schulaufsicht ausgesprochen werden.
Die ultima ratio ‚Verlassen der Berliner Schule‘ ist ebenfalls nur nach Androhung [es genügt nicht die Androhung der Überweisung] und nur durch den Schulrat möglich. Zusätzlich ist aber zu beachten, ob es weitere Anzeichen gibt, die ein erfolgreiches Abschließen des Bildungsganges erheblich in Frage stellen.

Quellen[Bearbeiten]

SchulG §§ 62, 63, 82 (4) (5)